(Endfassung 29.06.2005)
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Pro Sulzbach am Taunus“; nach der beabsichtigten Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist in 65843 Sulzbach (Taunus).
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1. Zweck des Vereins ist es, sich durch kommunalpolitisches Engagement im Interesse der Sulzbacher Bürgerinnen und Bürger für die Förderung des Gemeinwohls in der Gemeinde
Sulzbach (Taunus) einzusetzen. In diesem Sinne wird sich der Verein mit eigenen Kandidatinnen und Kandidaten an den Kommunalwahlen beteiligen. Dabei verfolgt der Verein unter anderem folgende
Ziele bzw. ist wie folgt tätig:
2. Der Verein verfolgt mit den in Absatz 1 genannten Zielen kommunalpolitische Zwecke.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind belegbare Ausgaben zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Vereinsarbeit.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Alle natürlichen und juristischen Personen, welche den Zweck des Vereins unterstützen wollen, können auf Antrag Mitglied werden.
2. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
3. Wenn ein Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wird, was durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands möglich ist, kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der
entsprechenden Mitteilung schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich mitgeteilt.
3. Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds
• durch Austritt
• durch Ausschluss.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
möglich.
5. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des
Vereins verstoßen hat. Ebenso liegt ein wichtiger Grund vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung binnen
eines weiteren Monats erfolglos blieb. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Abstimmungsergebnis des Vorstandes muss einstimmig sein. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist
von einem Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird mit Zugang der
Mitteilung über den Vorstandsbeschluss bzw. über die Beschwerdeentscheidung wirksam.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit (ebenso wie über eine evtl. Aufnahmegebühr) die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr
entscheidet. Die Mitgliederversammlung kann bestimmte Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder evtl. anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig,
• die Mitglieder des Vorstands bzw. anderer Vereinsorgane zu wählen bzw. abzuberufen,
• Kassenprüfer zu wählen, der/die jährlich die Jahresrechnung des Vorstandes prüft und der Mitgliederversammlung darüber berichtet/n,
• den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des/der Kassenprüfer entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
• die Höhe und Fälligkeit des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags festzusetzen,
• über Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen bzw. Ausschlüsse zu entscheiden,
• über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zu beschließen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen, und zwar möglichst bald nach Beginn eines neuen Geschäftsjahres. Alle Mitglieder
sind spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis 7
Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
3. Der Vorstand kann und soll außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins sie dringend erforderlich macht. Er muss sie einberufen, wenn
es 20% der Mitglieder schriftlich durch Unterschrift verlangen. Für die Form der Einberufung gilt. Abs. 2 entsprechend.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung bei Erscheinen von mindestens 7 Mitgliedern (unter Einschluss der
anwesenden Vorstandsmitglieder) beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Mitglieder tragen sich vor Beginn der Versammlung in eine
Teilnehmerliste ein.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
6. Vorstandswahlen erfolgen wie folgt: Vorstandskandidaten werden von den Vereinsmitgliedern unter Beachtung von § 7 Abs. 3 während der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung einzeln für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Als gewählt gelten Personen, welche mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erzielt
haben. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang nur noch zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen. Wird auch im 2. Wahlgang die nötige Stimmenzahl nicht
erzielt, entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. Die gewählten Personen haben sich unmittelbar über die Annahme der Wahl auszusprechen.
7. Die vorzeitige Abberufung der gewählten Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund möglich; ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Der Abberufungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied bzw. von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
9. Über Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den
Mitgliedern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
10. Nichtmitgliedern kann auf Antrag oder Einladung ein Anhörungsrecht gewährt werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere:
• die Mitgliederversammlungen einzuberufen und durchzuführen,
• jährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu geben
• die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen
• bei der Aufnahme und beim Ausschluss von Mitgliedern tätig zu werden.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Diese sind ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und Beisitzer. Der
Vorstand beschließt intern über seine Aufgabenverteilung, z.B. wie die Aufgaben des Schriftführers und des Kassenwarts wahrgenommen werden.
3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 1 1. Alt. gewählt werden.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt.
5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds werden dessen Aufgaben von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern zunächst mit übernommen. Die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung wählt ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer der Amtszeit des Gesamtvorstandes.
6. Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmen.
8. Beschlüsse des Vorstandes sollen protokolliert werden.
9. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Der Verein wird von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
§ 8
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Eigentum des Vereins an
die Gemeinde Sulzbach (Taunus).
§ 9
Anwendung der Regeln des BGB
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung
Sulzbach am Taunus, 29. Juni 2005